COMPLAINTS - HANDHABUNG
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von Artikel 221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher gemäß Artikel 556 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Sach- oder Rechtsmängel (Gewährleistung).
Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung, wenn ein Sachmangel vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verbraucher und, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt, vor Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verbraucher festgestellt wird.
Der Anspruch des Verbrauchers auf Beseitigung eines Mangels oder auf Ersatz einer verkauften Sache durch eine mangelfreie Sache verjährt nach einem Jahr ab Entdeckung des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Übergabe der Sache an den Verbraucher und, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt, vor Ablauf eines Jahres ab Übergabe der Sache an den Verbraucher.
Läuft die vom Verkäufer oder vom Hersteller angegebene Haltbarkeitsdauer eines Artikels mehr als zwei Jahre nach der Übergabe des Artikels an den Verbraucher ab, so haftet der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung für alle vor Ablauf dieser Frist festgestellten Sachmängel des Artikels.
Ein Sachmangel besteht in der Nichtübereinstimmung der verkauften Sache mit dem Vertrag. Die verkaufte Sache ist insbesondere dann nicht vertragsgemäß, wenn:
- nicht die Eigenschaften hat, die eine Sache dieser Art in Anbetracht des im Vertrag festgelegten Zwecks oder der sich aus den Umständen oder der beabsichtigten Verwendung ergebenden Umstände haben sollte;
- nicht die Eigenschaften hat, die der Verkäufer dem Käufer zugesichert hat, auch durch Vorlage eines Musters oder Modells;
- für den Zweck, den der Käufer dem Verkäufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt hat, ungeeignet ist und der Verkäufer keine Einwände gegen diesen Zweck erhoben hat;
- unvollständig an den Käufer geliefert worden ist
Den Zusicherungen des Verkäufers gleichgestellt sind die öffentlichen Zusicherungen des Herstellers oder seines Vertreters, desjenigen, der die Sache im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in den Verkehr bringt, und desjenigen, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens als Hersteller ausgibt.
Der Verkäufer ist nur dann von der Haftung nach Nummer 5c befreit, wenn:
- beweisen, dass er diese Zusicherungen nicht kannte oder bei vernünftiger Betrachtung nicht kennen konnte;
- nachweist, dass die Zusicherungen die Entscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst haben können;
- der Inhalt der Zusicherungen wurde vor dem Abschluss der Vereinbarung mit dem Verkäufer berichtigt.
Ein Sachmangel der verkauften Sache liegt auch dann vor, wenn sie nicht ordnungsgemäß montiert und in Betrieb genommen wurde, wenn diese Handlungen durch den Verkäufer oder einen Dritten, für den der Verkäufer verantwortlich ist, oder durch den Käufer, der die vom Verkäufer erhaltenen Anweisungen befolgt hat, vorgenommen wurden.
Wird bei einem Vertrag mit einem Verbraucher ein Sachmangel vor Ablauf eines Jahres nach der Lieferung der Sache festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Verbraucher vorhanden war. Zeigt sich ein Mangel später als ein Jahr nach der Lieferung der Sache, so trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Sache vorlag.
Der Verbraucher kann, wenn die verkaufte Sache einen Mangel hat, diesen geltend machen:
- eine Erklärung abgeben, in der eine Preissenkung gefordert wird;
- eine Erklärung über den Rücktritt von dem Abkommen abgeben;
- einen Ersatz durch ein fehlerfreies Produkt anfordern;
- die Beseitigung des Mangels verlangen
Der Verbraucher kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist.
Der Verbraucher, der seine Gewährleistungsrechte geltend macht, ist verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Kosten des Verkäufers an die Reklamationsadresse zu liefern, und wenn die Lieferung der Sache durch den Verbraucher aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder der Art und Weise, wie sie installiert ist, übermäßig schwierig wäre, ist der Verbraucher verpflichtet, die Sache dem Verkäufer an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem sich die Sache befindet. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verbraucher berechtigt, die Sache auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurückzusenden.
Der Verkäufer bittet darum, zur Erleichterung des Reklamationsverfahrens eine Beschreibung der Nichtübereinstimmung der Ware mit dem Vertrag beizufügen.
Der Verkäufer muss die Anfrage des Verbrauchers innerhalb von 30 (dreißig) Tagen beantworten.
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer die Erklärung oder den Antrag des Verbrauchers als berechtigt akzeptiert.
Der Verkäufer kann im Falle eines Antrags des Verbrauchers gemäß Abs. 10 a oder b, kann er die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mangel beseitigen, sofern dies unverzüglich und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geschieht.
Ist die Sache jedoch bereits durch den Verkäufer ersetzt oder repariert worden oder ist der Verkäufer seiner Verpflichtung, die Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen, nicht nachgekommen, so ist er nicht berechtigt, die Sache zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen.
Der Verbraucher kann anstelle der vom Verkäufer vorgeschlagenen Nachbesserung den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache oder anstelle des Austauschs die Nachbesserung des Mangels verlangen, es sei denn, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands auf die vom Verbraucher gewählte Art und Weise ist unmöglich oder würde im Vergleich zu der vom Verkäufer vorgeschlagenen Art und Weise unverhältnismäßige Kosten verursachen, wobei die unverhältnismäßigen Kosten, der Wert der mangelfreien Sache, die Art und die Bedeutung des festgestellten Mangels sowie die Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind, denen der Verbraucher durch die andere Art der Erfüllung des Anspruchs ausgesetzt wäre.
Der Verkäufer kann die Erfüllung des Verlangens des Verbrauchers verweigern, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der mangelhaften Sache auf die vom Verbraucher gewählte Art und Weise unmöglich ist oder im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache unverhältnismäßige Kosten erfordert.
Im Falle einer Preisminderung ist der geminderte Preis in dem Verhältnis zum Vertragspreis zu bemessen, in dem der Wert der Sache mit dem Mangel zu dem Wert der Sache ohne den Mangel steht.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu beheben.
Wurde die mangelhafte Sache eingebaut, kann der Verbraucher vom Verkäufer verlangen, dass er die Sache nach dem Austausch oder der Beseitigung des Mangels aus- und wieder einbaut. Wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Verbraucher berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Verkäufers durchzuführen.
Der Verkäufer kann die Demontage und den Wiedereinbau verweigern, wenn die Kosten für diese Arbeiten den Preis der verkauften Sache übersteigen.
Der Verbraucher kann in dem oben beschriebenen Fall vom Verkäufer verlangen, dass er die Sache demontiert und wieder montiert, wobei er jedoch verpflichtet ist, einen Teil der damit verbundenen Kosten zu tragen, der den Preis der verkauften Sache übersteigt, oder er kann vom Verkäufer verlangen, einen Teil der Kosten für die Demontage und die Wiedermontage bis zur Höhe des Preises der verkauften Sache zu übernehmen.
Für Verträge mit Kunden, die keine Verbraucher sind
im Sinne von Artikel 221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auf der Grundlage von Artikel 558 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
Der Verbraucher kann unter Einhaltung der in den Punkten 2, 3 und 4 dieses Abschnitts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fristen wegen eines Sachmangels der verkauften Sache den Rücktritt vom Vertrag oder eine Preisminderung erklären, und wenn der Verbraucher den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangt hat, beginnt die Frist für die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag oder der Preisminderung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist für den Austausch der Sache oder die Beseitigung des Mangels zu laufen.
Wird eines der Gewährleistungsrechte vor einem Gericht, einem Schiedsgericht, geltend gemacht, so wird die Frist für die Ausübung anderer dem Verbraucher aus diesem Grund zustehender Rechte aus dem Gesetz bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens in dieser Sache gehemmt. Dementsprechend gelten diese Regeln auch für Mediationsverfahren, wobei die Frist für die Ausübung anderer dem Verbraucher zustehender Rechte aus der Garantie ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des vor dem Mediator geschlossenen Vergleichs durch das Gericht oder der unwirksamen Beendigung der durchgeführten Mediation zu laufen beginnt.
Die Frist für die Ausübung der Gewährleistungsrechte bei Rechtsmängeln an den verkauften Waren beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher Kenntnis vom Vorhandensein des Mangels erlangt hat, und, wenn der Verbraucher erst infolge einer Klage eines Dritten Kenntnis vom Vorhandensein des Mangels erlangt hat, mit dem Tag, an dem das Urteil oder die sonstige Entscheidung der Behörde, die in dem Rechtsstreit mit dem Dritten ergangen ist, rechtskräftig geworden ist.
Hat der Verbraucher wegen eines Mangels einer verkauften Sache den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Preises erklärt, so kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er den Vertrag in Unkenntnis des Mangels geschlossen hat, auch wenn der Schaden auf einen Umstand zurückzuführen ist, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere kann er Ersatz der Kosten des Vertragsschlusses, der Kosten der Abholung, der Bearbeitung, der Lagerung und der Versicherung der Sache, des Ersatzes der entstandenen Aufwendungen, soweit sie ihm zugute gekommen sind und nicht von einem Dritten erstattet wurden, sowie der Prozesskosten verlangen.
Die allgemein geltenden Bestimmungen über die Pflicht zum Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Im Falle des Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer schließt der Ablauf der Frist die Gewährleistungsrechte nicht aus.
Der Kunde hat das Recht, das unversehrte Produkt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückzugeben. Im Falle einer Rücksendung wird der Rückerstattungsbetrag um die dem Shop bereits entstandenen Versandkosten gekürzt. Bitte kaufen Sie mit Bedacht ein und geben Sie die Produkte in unverändertem Zustand zurück, damit sie weiterverkauft werden können. Für eine Rücksendung wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst, um weitere Anweisungen zu erhalten.
WAREN, DIE DIREKT AUF BESTELLUNG DES KUNDEN ANGEFERTIGT WURDEN, SIND VON DER RÜCKGABE AUSGESCHLOSSEN; DIES IST DER FALL, WENN EINE GRÖSSERE MENGE BESTELLT WIRD, ALS DER SHOP VORSIEHT, ODER WENN DAS PRODUKT NACH DEN WÜNSCHEN DES KUNDEN PERSONALISIERT WIRD.
Die Adresse für Beschwerden lautet:
GESICHERT SP. Z O.O.
SKŁADOWA 59, 08-110 SIEDLCE